Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren für die Ertüchtigung der

110-kV-Hochspannungsfreileitung Neuendorf - Cottbus Nord

I.

Die Lausitz Energie Bergbau AG (LEAG) beantragte beim LBGR die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Ertüchtigung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Neuendorf - Cottbus Nord gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) ist zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens im Land Brandenburg und zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Um die Netzanbindung der geplanten Floating-PV-Anlage auf dem künftigen Cottbuser Ostsee zu gewährleisten, ist die Ertüchtigung der derzeit außer Betrieb befindlichen 110-kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken (UW) Cottbus-Nord und Neuendorf auf einer Länge von 1,7 km erforderlich.

Folgende Maßnahmen sind geplant (Gegenstand des Antrags):

-  Tausch des bestehenden Erdseils,

-  Austausch Isolatoren und Armaturen mit Nachregulage des Leiterseils,

-  Erhöhung Mast 3 um 4 m, mit Fundamentverstärkung,

-  Neuerrichtung Mast 7n zur Anbindung der Freileitung an das neue Portal im UW Cottbus Nord,

- Neubeseilung zwischen Mast 1 und dem Hochspannungsschaltfeld im UW Neuendorf auf einer Länge von ca. 80 m zur Netzverbindung.

Das planfestzustellende Vorhaben betrifft die Gemarkungen Dissenchen (kreisfreie Stadt Cottbus) sowie Neuendorf und Bärenbrück (Gemeinde Teichland, Amt Peitz; Landkreis Spree-Neiße).

Das LBGR stellte fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (Bekanntmachung vom 01.02.2022, ergänzender Bescheid vom 15.11.2023).

Mit Bekanntmachung des Amtes Peitz vom 31.01.2024 wurde die öffentliche Auslegung der Planunterlagen vom 05.02.2024 bis 04.03.2024 (jeweils einschließlich) bekanntgegeben. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in der seit dem 22.12.2023 geltenden Fassung regelt, dass die Auslegung dadurch bewirkt wird, dass die Dokumente auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Dem wird nun dadurch entsprochen, dass die Öffentlichkeit über die Internetseite des Amtes Peitz online Zugang zu den Planunterlagen erhält. Dadurch wird die Bekanntmachung des Amtes Peitz vom 31.01.2024 folgendermaßen geändert.

Die Planunterlagen sind vom 28.03.2024 bis 29.04.2024 über folgenden Link online zugänglich

 

110-kV-Freileitung Neuendorf - Cottbus Nord | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe LBGR (brandenburg.de)

 

Pfad: https://lbgr.brandenburg.de

Hauptmenü Genehmigungsverfahren -> Planfeststellungsverfahren -> Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG -> 110-kV-Hochspannungsfreileitung Neuendorf - Cottbus Nord.

 

Die in der Bekanntmachung des Amtes Peitz vom 31.01.2024 unter Ziff. II eingesetzte Frist zur Einsichtnahme der Planunterlage vom 05.02.2024 bis 04.03.2024 wird aufgehoben und durch die oben genannte Frist - vom 28.03.2024 bis 29.04.2024 - ersetzt.

Die in der Bekanntmachung des Amtes Peitz vom 31.01.2024 angeordnete Auslegung in Form der physischen Einsichtnahme bleibt als zusätzliches Angebot bis zum 29.04.2024 bestehen.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, spätestens bis einschließlich 13.05.2024 (Posteingang!), schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben

  • beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg, Inselstraße 26, 03046 Cottbus,
  • bei der Stadt Cottbus, Neumarkt 5, 03046 Cottbus
  • oder dem Amt Peitz, Schulstraße 6, 03185 Peitz.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können gem. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG innerhalb der Auslegungs- und Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Innerhalb der ursprünglich bekanntgegeben Auslegungs- und Einwendefrist eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen bleiben im Verfahren berücksichtigt.

Die in der Bekanntmachung des Amtes Peitz vom 31.01.2024 unter Ziff. II eingesetzte Einwendungs-/ Stellungnahmefrist bis zum 18.03.2024 wird aufgehoben und durch die oben genannte Frist - bis zum 13.05.2024 - ersetzt.

Eine Einreichung von Einwendungen oder Stellungnahmen in elektronischer Form per E-Mail ist unzulässig.

Nach dem Ablauf der Auslegungs- und Einwendungs-/Stellungnahmefrist eingehende Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind gem. § 73 Abs. 4 S. 3 und 6 VwVfG im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.

Gemäß den neuen Anforderungen des § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG in der seit dem 22.12.2023 geltenden Fassung wird der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügendenTeil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichkeit im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben.

Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Amtes Peitz vom 31.01.2024 verwiesen.

 

Rechtsgrundlage

  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)

 

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

Adresse Ort der Ausführung

Einsichtszeitraum

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