Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2024

Aufgrund des § 7 Nummer 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Verbands versammlung durch Beschluss vom 12.12.2023 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 festgestellt:

1. Es betragen

   1.1 im Erfolgsplan

      die Erträge 3.440.939

      die Aufwendungen -3.525.027

      der Jahresgewinn 0

      der Jahresverlust -84.088

Jahresabschluss zum 31.12.2022 des Trink- und Abwasserverbandes - Hammerstrom/Malxe - Peitz

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserverbandes - Hammerstrom/Malxe - Peitz hat in ihrer Sitzung am 12.12.2023 den geprüften Jahresabschluss des Trink- und Abwasser-verbandes - Hammerstrom/Malxe - Peitz gemäß §§ 7, 27 EigVO des Landes Brandenburg zum 31.12.2022 mit einer Bilanzsumme von 22.314.261,96 € und einem Jahresüberschuss von 450.851,27 € (Beschluss-Nr. TAV/15/43/23) festgestellt und der Verbandsvorsteherin sowie ihrer Stellvertreterin für das Jahr 2022
Entlastung erteilt (Beschluss-Nr. TAV/15/44/23).

Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung durch Offenlegung

Sehr geehrte Eigentümer des Flurstückes 12 und 41,

die Grenzen des Grundstücks Gemeinde Teichland, Flur 7, Gemarkung Maust, Flurstück 43, 12, und 41 sind vermessen worden.

Im Grenztermin am 12.01.2024 war Gelegenheit, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Am Grenztermin haben Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter jedoch nicht teilgenommen.

Bekanntmachung der Beschlüsse der 15. Sitzung der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserverbandes - Hammerstrom/Malxe - Peitz am 12.12.2023

Beschluss-Nr. TAV/15/43/23

Der testierte Jahresabschluss 2022 des Trink- und Abwasserverbandes - Hammerstrom/Malxe - Peitz wird mit der Bilanzsumme 22.314.261,96 € und einem Jahresüberschuss von 450.851,27 € festgestellt.
Der Lagebericht der Verbandsvorsteherin wird bestätigt. Der Jahresüberschuss wird auf neue Rechnung vorgetragen. Dabei sind für steuerliche Zwecke das Teilergebnis des hoheitlichen Bereichs Abwasser und das Teilergebnis des Betriebs gewerblicher Art Trinkwasser jeweils gesondert vorzutragen.