Die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland/Gatojce hat in der öffentlichen Sitzung am 13. Februar 2024 den Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Seehafen Teichland“ in der Fassung vom Januar 2024 als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehenden als Anlage beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), bekannt gemacht.

 

Der Bebauungsplan tritt am Tage dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Einsichtnahme

Jedermann kann den Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung am Sitz der Verwaltung des Amtes Peitz, Schulstraße 6 in 03185 Peitz, während der Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet eingestellt. Diese Unterlagen können jederzeit unter folgender Internetadresse eingesehen werden:

http://www.peitz.de


Zusätzlich stehen diese Unterlagen im zentralen Landesportal unter den nachfolgenden Internetadressen zur Verfügung:
http://bauleitplanung.brandenburg.de
Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
Für die Rechtswirksamkeit der Satzung unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem Amt Peitz unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB

Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gem. § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Peitz, den 12.03.2024

 

K. Lichtblau
amt. Amtsdirektorin

- Siegel -

Adresse Ort der Ausführung

Anlagen