Die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland/Gatojce hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 30. Juni 2026 die 1. Teil-Änderung des Bebauungsplanes „Ausbildungs- und Testfeld Watowainz“ in der Fassung vom Juni 2026 als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehenden als Anlage beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Der Satzungsbeschluss wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist.
Die 1. Teil-Änderung des Bebauungsplanes wird am Tage dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Einsichtnahme
Jedermann kann die 1. Teil-Änderung des Bebauungsplanes und die dazugehörige Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde am Sitz der Verwaltung des Amtes Peitz, Schulstraße 6 in 03185 Peitz, während der Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet eingestellt. Diese Unterlagen können jederzeit unter folgender Internetadresse eingesehen werden:
Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
Für die Rechtswirksamkeit der Satzung unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.