Amt Peitz

-Kämmerei-

 

Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer 2024

Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), kann für solche Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Steuer (Grundsteuer) wir im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Diese öffentliche Bekanntmachung geschieht hierdurch und gilt für die Grundsteuer A und B.

Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheiden (Grundsteuerbescheid) festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Amtsdirektorin des Amtes Peitz/Picnjo, Schulstraße 6, 03185 Peitz/Picnjo einzulegen. Gemäß § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Die Steuer ist deshalb auch dann fristgemäß zu entrichten, wenn von dem Rechtsbehelf des Widerspruchs Gebrauch gemacht wird.

 

Peitz/Picnjo, den 03.01.2024

 

K. Lichtblau

amtierende Amtsdirektorin

Adresse Ort der Ausführung

Einsichtszeitraum

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