Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Jänschwalde hat in öffentlicher Sitzung am 23.11.2023 die Änderung des Bebauungsplanes (B-Plan) mit der Bezeichnung „Industrie und Gewerbepark Jänschwalde“ der Gemeinde Jänschwalde beschlossen.
Auf der Grundlage des § 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, i. V. m. § 28 der BbgKVerf in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22 [Nr. 18], S. 6), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Jänschwalde in ihrer Sitzung am 23.11.2023 wie folgt beschlossen:
- Der B-Plan mit der Bezeichnung „Industrie- und Gewerbepark Jänschwalde“ in der Fassung vom April 2022 (rechtskräftig seit 25. Mai 2022) soll für das in der Anlage dargestellte Gebiet geändert werden.
- Mit dem Vorhabenträger wird ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen. Darin wird die Lieferung sämtlicher erforderlicher Unterlagen, die im Verfahren zur Änderung des B-Planes erforderlich werden, sowie die vollständige Übernahme der Planungskosten vereinbart.
Hauptgrund für die Planung ist die Präzisierung der Bahnanbindung, die vorliegende Erschließungsplanung und die abgeschlossene naturschutzrechtliche Ausgleichsplanung durch den Grünordnungsplan (GOP) für den Bereich der Lasszinswiesen. Auf Grund der Anforderungen der Ansiedlungswilligen hat sich herausgestellt, dass eine kleinteilige Struktur für die innere Erschließung, wie in der ursprünglichen Form dargestellt, nicht erforderlich bzw. teilweise unvorteilhaft ist, da größere Grundstücke benötigt werden. Es gibt ebenfalls Hinweise darauf, dass die Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung flexibler gestaltet werden sollen. Das betrifft zudem andere Regelungen des B-Plans, die die Umweltwirkungen oder Restriktionen, hinsichtlich der Energieerzeugung, betreffen.
In diesem Zusammenhang sollen alle Bestimmungen des B-Plans auf den Prüfstand gestellt und an die nun bekannten Anforderungen angepasst werden. Die Grundzüge der ursprünglichen Planung werden beibehalten.
Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13 BauGB geändert.