Bekanntmachung der Wahlleiterin für die Wahl des 7 Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden
beim Landtag Brandenburg vom 17 Mai 2024

Der Wahlausschuss für die Wahl des 7 Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag Brandenburg gibt auf der Grundlage der Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz (WO-SWG) vom 15 September 2014 (GVBl II Nr 69) bekannt:

I. Wahltermin und Wahlperiode

Als letzter Tag der Briefwahl und als Ende der Wahlzeit wird der 15 Dezember 2024, 12 Uhr festgelegt (§ 4 der Wahlordnung).

II. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Sorben/Wenden, die am letzten Tag der Briefwahl zur Wahl zum Landtag Brandenburg wahlberechtigt sind (§ 8 der Wahlordnung).

III. Eintragung in das Wählerverzeichnis

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis zum 8 Dezember 2024 bei der Geschäftsstelle des Wahlausschusses zu stellen (§ 12 Absatz 1 der Wahlordnung).

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, vom 25 November bis zum 29 November 2024 in der Zeit von 16 bis 18 Uhr die Richtigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen und gegebenenfalls bei der Geschäftsstelle schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen (§ 14 der Wahlordnung).

IV. Abstimmung durch Briefwahl

Jede wahlberechtigte Person erhält von der Geschäftsstelle des Wahlausschusses unverzüglich, jedoch nicht vor der Zulassung der Einzelwahlvorschläge, die Wahlbenachrichtigung und die Briefwahlunterlagen übersandt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat fünf Stimmen Sie oder er kann einem Einzelwahlvorschlag nur eine Stimme geben. Gewählt sind die fünf Bewerberinnen oder Bewerber mit den meisten Stimmen. Die nicht gewählten Bewerberinnen oder Bewerber sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen.

V. Einreichung von Einzelwahlvorschlägen
Die Einzelwahlvorschläge sind bis zum 28 Oktober 2024, 16 Uhr schriftlich bei der Geschäftsstelle des Wahlausschusses einzureichen.

Einzelwahlvorschläge können alle Vereine und Vereinigungen einreichen, die sich in ihrer Satzung zu sorbischen/wendischen Zielen bekennen Jede Vereinigung hat das Recht, bis zu zehn Einzelwahlvorschläge einzureichen (§ 2 Absatz 3 der Wahlordnung).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber muss bestätigen, dass sie oder er zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt ist und dass sie oder er bis zum letzten Tag der Briefwahl das 18 Lebensjahr vollendet hat. Er oder sie muss in das Wählerverzeichnis eingetragen sein und der Kandidatur zugestimmt haben (§ 19 und § 20 der Wahlordnung).

Margit Neugebauer
Wahlleiterin für die Wahl zum 7 Rat für Angelegenheiten
der Sorben/Wenden beim Landtag Brandenburg


Wahlausschuss
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