Das Amt Peitz (Vorhabenträger) hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) beantragt. Zur anzuwendenden Fassung des VwVfG wird auf den § 38 Absatz 12 AEG verwiesen.

Der vorliegende Plan betrifft die Schaffung einer Bahnanbindung für den Industrie- und Gewerbepark Jänschwalde. Errichtet werden soll eine teilelektrifizierte Anschlussbahn mit westlicher und östlicher Einbindung in die DB-Strecke 6345 (sog. ‚Westkopf‘ bzw. ‚Ostkopf‘), die entsprechenden Schnittstellen für Industriebahn-Gleisanschlüsse auf dem Gelände und eine dort befindliche Zugbildungsanlage.

Für das Bauvorhaben werden durch die Baumaßnahmen und durch trassennahe Kompensationsmaßnahmen Grundstücke in den Gemarkungen Jänschwalde, Drewitz und Grabko und durch landschaftspflegerische Ersatzmaßnahmen Grundstücke in den Gemarkungen Spremberg und Hornow im Landkreis Spree-Neiße und in der Gemarkung Jeßnigk im Landkreis Elbe-Elster beansprucht.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 14.7 UVPG.

Folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt

  • Erläuterungsbericht (U1)
  • Übersichtskarte (U 2)
  • Lage- und Höhenpläne (U2, U3, U5, U9, U11, U12, U13, U14)
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
    • Erläuterungsbericht (U15, U15.1, U15,2)
    • Maßnahmenübersichtsplan (U15.3)
    • Bestands-, Konflikt- und Maßnahmepläne (U15.4-15.8)
  • Bauwerksverzeichnis (U4)
  • Immissionstechnische Untersuchungen (U18)
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (U16)
  • Umweltverträglichkeitsprüfung (U17)
  • Baugrunduntersuchung (U20)
  • Verwertungs- und Entsorgungskonzept (U21)
  • Brand- und Katastrophenschutz (U22)

Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit

vom 29.09.2025 bis einschließlich 28.10.2025

während der Dienststunden

Montag           von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Dienstag         von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch         von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag     von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag            von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten im Bauamt des Amtes Peitz, Zimmer 2.6, Schulstraße 6 in 03185 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem wird der Plan auch auf der der Internetstartseite des Landesamts für Bauen und Verkehr (LBV) unter der Überschrift „Weitere Aufgaben, Projekte und Themen“ (https://lbv.brandenburg.de/offentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen-31455.html) veröffentlicht.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite des Amtes Peitz unter dem Link www.peitz.de gemäß § 27a VwVfG zugänglich.

Weiterhin ist der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen über das zentrale UVP-Portal des Landes Brandenburg (§ 20 UVPG) unter https://www.uvp-verbund.de/bb abrufbar.

Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Absatz 1 VwVfG und § 20 Absatz 2 UVPG).

Hinweise:

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat (§ 21 Absatz 2 UVPG) nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist, also bis einschließlich 27.11.2025 beim LBV Einwendungen gegen den Plan erheben. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG.

Die Einwendungen/Stellungnahmen sind über einen der folgenden Wege an das LBV zu richten § 18a Absatz 4 und 7 AEG:

elektronisch

  1. durch Übersendung eines elektronischen Dokumentes (entsprechend § 3a Absatz 2 VwVfG aktuelle Fassung), das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder
  2. durch die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) (entsprechend § 3a Absatz 3 Nr. 2 a) bis c) VwVfG aktuelle Fassung)

Bei der Verwendung der elektronischen Formen nach a) und b) sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://lbv.brandenburg.de/veroffentlichungen-24781.html aufgeführt sind.

Oder

schriftlich an das LBV (Dezernat 21 - Anhörung/Planfeststellung Straßen und spurgebundene Verkehre) Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten.

Es wird darum gebeten, das Aktenzeichen (110-21-501020101/2025-005) anzugeben. Es erfolgt keine Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigungen erkennen lassen. Sie müssen Namen und eine vollständige, zustellungsfähige Anschrift der Einwendenden enthalten. Erfolgen sie schriftlich, müssen sie eigenhändig unterschrieben sein.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, jedenfalls für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Absatz 4 Satz 1 UVPG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine unterzeichnende Person mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertretung der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 VwVfG).

  1. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG.
  2. Soweit die Anhörungsbehörde nicht auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 VwVfG i. V. m. § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG gemäß § 18a Absatz 5 AEG  verzichtet, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen in einem Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird (§ 73 Absatz 6 Satz 2 VwVfG). Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertretung (§ 17 VwVfG), sowie die Vereinigungen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin zudem gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Absatz 6 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG).

Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
  2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  3. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde, das LBV, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, entschieden. Das Vorhaben wird durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen. Die Zustellung, Bekanntmachung und Auslegung der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch Veröffentlichung auf der Internetseite des LBV (§ 18b Absatz 3 Satz 1 und 2 AEG) erfolgen. In diesem Fall wird unter anderem der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht.

Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann aber auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 VwVfG).

  1. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Absatz 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Absatz 3 AEG).
  2. Hinweise zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Aufgrund der DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren die Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (LBV, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Datenschutzbeauftragter des LBV: Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: LBV-DSB@lbv.brandenburg.de, Telefon: 03342 4266-1500) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Der Vorhabenträger als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht der betroffenen Person ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Artikel 17, 18 und 21 DSGVO). Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LBV unter https://lbv.brandenburg.de/datenschutz.html.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation per einfacher E-Mail nicht gesichert und daher für die Übermittlung sensibler Daten (insbesondere personenbezogene Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO) nicht geeignet ist. Für die Übermittlung sensibler personenbezogener Daten stehen der Postweg sowie die oben genannten elektronischen Wege zur Verfügung.

 

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