Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland hat in öffentlicher Sitzung am 12.08.2025 den Vorentwurf der 1. Teil-Änderung des Bebauungsplanes „Ausbildungs- und Testfeld Watowainz“ der Gemeinde Teichland in der Fassung von Juli 2025 beschlossen und die dazugehörige Begründung inklusive Umweltbericht gebilligt.
Mit der 1. Teil-Änderung des Bebauungsplanes wird die bauplanungsrechtliche Grundlage für die Errichtung und zum Betrieb einer PV-Freiflächenanlage innerhalb des Geltungsbereichs geschaffen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans umfasst eine Fläche von rund 12,9 ha im Ortsteil Bärenbrück der Gemeinde Teichland. Es befindet sich ca. 1,5 km nördlich der Ortslage Bärenbrück, direkt südöstlich des Betriebsgeländes der Kraftwerks Jänschwalde. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet in Form einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfes statt. Die Unterlagen, die Gegenstand der öffentlichen Auslegung sind, können vom
29.09.2025 bis einschließlich 30.10.2025
unter der nachfolgenden Internetadresse eingesehen werden:
https://hidrive.ionos.com/share/8p8g3-adbd
Die Unterlagen liegen zusätzlich während der Auslegefrist im Bauamt des Amtes Peitz, Zimmer 2.20, Schulstraße 6 in 03185 während folgender Dienstzeiten:
Montag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Dienstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während der Auslegefrist können von jedermann Hinweise, Bedenken und Anregungen zum
Vorentwurf schriftlich oder nach telefonischer Terminvereinbarung während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Fragen zum Planvorentwurf können ebenfalls telefonisch unter Tel.-Nr.: 035601-38164 oder per E-Mail: schade@peitz.de gestellt werden. Es wird darum gebeten, Stellungnahmen elektronisch zu übermitteln.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. E DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern eine Stellungnahme ohne Absender abgegeben wird, erhält der Verfasser keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen sind dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“ zu entnehmen, welches mit ausliegt.